Vereinssatzung

§ 1. Name und Sitz

1. „oh ton FÖRDERUNG AKTUELLER MUSIK E. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluß von an zeitgenössischer Musik interessierten MusikerInnen und FörderInnen.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Oldenburg i. O. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2. Zweck

1. Der Verein fördert und pflegt die zeitgenössische Musik durch Veranstaltung von Konzerten, auch in nicht traditionellen Räumen und Formen, sowie durch Werkeinführungen, Vorträge und Workshops zum Thema „zeitgenössische Musik“, das beinhaltet alle Formen aktueller Musik (also auch z. B. avantgardistischer Jazz usw.), sowie die Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Disziplinen. Ferner soll das Musikschaffen unterstützt, sowie die Aufführungspraxis für zeitgenössische Musik gefördert werden.
2. Im Sinne der Vereinsziele arbeitet der Verein mit anderen Institutionen zusammen.
3. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person oder Einrichtung darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach

§ 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich von Gesellschaften des Handelsrechts, die juristischen Personen des privaten Rechts gleichbehandelt werden (offene
Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft).
2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheides Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss bis zum 1.10 des laufenden Jahres mit der Wirkung für das Folgejahr schriftlich mitgeteilt werden.
4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
7. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5. Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 6. Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der dem Verein angehörenden
Mitglieder einberufen werden.
2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Die
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in gleicher Form; jedoch ist eine Frist von einer Woche statthaft.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlußfassung einzubringen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Behandlung später eingereichter Anträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere:
a) der Bericht des Vorstandes,
b) der Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Vorlage des Voranschlages für das kommende Kalenderjahr,
e) Beschlußfassung über Anträge der Tagesordnung,
f) Wahl des Vorstandes.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Rechnungsführer und einem Schriftführer.
2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre. Auf direkte Wiederwahl sollte, bei Vorliegen entsprechender Bewerbungen, verzichtet werden.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er ist für die Planung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dazu gehören die laufende Geschäftsführung und die Information der Mitglieder.
4. Der Vorstand prüft die Aufnahmeanträge, wobei er insbesondere feststellt, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt werden (1.1.).
5. Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn schriftlich zwei Wochen vorher dazu eingeladen worden ist und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefaßt werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
6. Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter bestimmt werden (§ 30 BGB).
7. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben eine andere Persönlichkeit, eine Institution oder eine Organisation heranziehen.
8. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8. Ausschüsse

Der Vorstand kann ständige und nichtständige Ausschüsse aus Mitgliedern und aus weiteren Experten für die Durchführung von Projekten und Konzerten bilden. Diese Ausschüsse müssen ihre inhaltliche Arbeit mit dem Vorstand abstimmen.

§ 9. Mitgliedsbeitrag und Zuwendungen

Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu gewähren. Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen müssen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Liquidation des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein „Harfe-Heilpädagogische Arbeitsgemeinschaft für Frühförderung und Elternberatung e.V.“, Oldenburg zu.

§ 12. Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zur Prüfung der Kasse und Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung drei Rechnungsprüfer, zwei Prüfer und einen Stellvertreter, für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 17.3.1990 in Kraft
geändert am 16.06.90 geändert am 29.06.91
geändert am 13.06.93 geändert am 09.03.96
geändert am 8.09.2016